Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltung der Bedingungen

1.1. Unter Ausschluß anders lautender Geschäftsbe­dingungen erfolgen alle Leistungen und Angebote von heliconsult ausschließlich auf der Grundlage dieser Einsatz- und Geschäftsbedingungen. Bis zur Heraus­gabe anderer Geschäftsbedingungen gelten diese auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurde. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber aner­kannt und als angenommen.

1.2. Abweichungen von diesen Einsatz- und Ge­schäftsbedingungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch heliconsult und sind nur wirksam, wenn sie dem Auftraggeber schriftlich zugegangen sind und vorliegen.

… nach oben

§ 2 – Angebots- und Auftragsgrundlagen

2.1. Angebote werden in der Regel auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden Hubschraubers in Meereshöhe (MSL/NM) unter der Annahme der „Inter­nationalen Standardatmosphäre“ (ISA) erstellt.

Unsere Angebote sind stets freibleibend.

Ein Auftrag wird erst dann rechtsverbindlich, wenn er von heliconsult schriftlich bestätigt wurde. Wird vom Auftraggeber nicht binnen 7 Tage nach Eingang, spätestens jedoch 7 Tage vor dem Beginn des Auftra­ges per Einschreiben widersprochen, so gelten die bestätigten Bedingungen der Auftragsbestätigung.

Bei Aufträgen, die weniger als 14 Tage vor dem Einsatztermin bestätigt werden, muß ein Widerspruch innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Auftrags­bestätigung per Telefax bei heliconsult gerügt werden.

2.2. Der Auftraggeber anerkennt, daß die Leistungs­daten eines Hubschraubers von veränderlichen Bedin­gungen der Atmosphäre abhängig sind. Es gelten die am Tage der Flugdurchführung gemes­senen Daten der Atmosphäre für die Rechnungs­legung. Insoweit sind Flugzeiten und Flugpreise unserer Angebote Richtpreise. Zur Berechnung kom­men die tatsächlich geflogenen Zeiten nach Minuten zu dem angebotenen Stundensatz.

Fest- und Pauschalpreise beinhalten nur die Kosten, die heliconsult berechnen kann.

In jedem Fall werden Kosten und Gebühren der Ge­nehmigungsbehörde, Flughafen- und Lande/Abstell­gebühren, sowie die von den Genehmigungsbehörden im Einzelfall geforderten Versicherungsabschlüsse zusätzlich und gesondert berechnet.

… nach oben

§ 3 – Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1. Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Skonto und sonstige Abzüge sind nicht zulässig, da heliconsult in jedem Einzelfall bezüglich Leistungen und finanzieller Verpflichtungen (siehe §2.2. Absatz 3) in Vorlage tritt. Der Rechnungs­betrag wird daher nach Erhalt der Rechnung sofort fällig und ist rein netto, ohne Abzug, innerhalb von 10 Tagen zu entrichten.

3.2. Bei Einsatzaufträgen, die einen Rechnungswert von mehr als 2.500,00 EUR erwarten lassen, kann heliconsult bis zu 80 v.H. des Rechnungsbetrages als Vorauszahlung verlangen.

In jedem Fall kann heliconsult nachgewiesene oder als bekannt geltende und übliche Kosten gemäß § 2.2. Abs. 3 als Vorauszahlung verlangen.

3.3 Bei verspätetem Zahlungseingang kann heliconsult Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Weitergehende Ansprüche sind möglich, wenn heliconsult nachweisen kann, daß ihr höhere Kosten entstanden sind.

3.4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, sofern die hauseigenen Banken der heliconsult eine Gutschrift vornehmen.

Kosten der Diskontierung und Einziehung, sowie weitere Kosten trägt der Besteller.

3.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Auf­rechnung wegen etwaiger von heliconsult bestrittener Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

3.6. Die Mietkosten für Zusatzgeräte (z.B. Lastenge­schirre und Ausrüstungen für Lasten- und Außenlast­transporte, Schwimmer oder Notausrüstungen, Anti-Vibrationsgeräte, optische Mess- und Aufnahme­geräte auch für Kameras jeglicher Art) werden tage­weise für die Tage berechnet, an denen sie durch heliconsult oder den Auftraggeber eingesetzt wurden oder für den Einsatz nicht am Sitz von heliconsult verfügbar waren.

3.7. Falls sich Löhne, Gehälter, Rohstoffpreise, Steu­ern, Abgaben oder sonstige Kostensätze nach der Auftragsbestätigung oder während der Auftragsdurch­führung ändern sollten, so behält sich heliconsult eine entsprechende Berichtigung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Auftragsum­fang ändert.

3.8. Die Änderung eines einmal von heliconsult bestä­tigten Auftragsumfanges bedarf in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch heliconsult. Lediglich die Erweiterung eines Auftrages kann im Einzelfall von heliconsult auch mündlich bestätigt werden. Die Durchführung eines erweiterten Auftrages durch heliconsult gilt als entsprechende Bestätigung.

3.9. Auftraggeber haften in jedem Fall für Zahlungsan­sprüche von heliconsult. Dies gilt auch für Aufträge, die heliconsult als Subunternehmer für andere Luft­fahrtunternehmen durchführt. Nur wenn heliconsult schriftlich die Subunternehmerschaft bestätigt und anerkennt, gilt ein anderer als der Auftraggeber als Rechnungspflichtiger. In allen anderen Fällen hat der Auftraggeber die Zahlungs­ansprüche von heliconsult zu erfüllen.

… nach oben

§ 4 – Leistungen und Verzug

4.1. Die Leistungszeit beginnt bei Fehlen anderer Abmachungen mit der Absendung der Auftragsbe­stätigung. Sie beginnt in keinem Fall vor der Bei­bringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterla­gen, Genehmigungen und Freigaben. heliconsult kann und darf Aufträge nur durchführen, wenn alle gesetz­lich vorgeschriebenen Bestimmungen oder von den Verwaltungsbehörden zusätzlich erlassene Auflagen erfüllt sind.

Wenn heliconsult die geforderten Unterlagen und Genehmigungen einholt, so hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten (Fahrt- und Telefon­kosten, sowie sonstige Kosten) zu erstatten.

4.2. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und Ereignisse, die außerhalb des Willens von heliconsult liegen, dabei ist es gleich, ob diese Ereignisse im Betrieb von heliconsult oder bei Unterlieferanten eintreten. Hierzu zählen insbesondere auch Betriebs­störungen jeglicher Art, Verzögerungen in der Liefe­rung von Betriebsstoffen und Ersatzteilen, Arbeits­kämpfe etc., sowie solche Hindernisse, die nachweis­lich auf die Durchführung des Auftrages von erheb­lichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von heliconsult nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzu­ges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hinder­nisse werden dem Besteller von heliconsult umgehend mitgeteilt.

4.3. Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des Notstandes, Verteidigungsfalles oder die Ausrufung eines Ausnahmezustandes, Natur­katastrophen im Einsatzgebiet, politische Wirren oder unzuverlässige politische Lagen, sowie technische Störungen am Luftfahrtgerät und notwendigen zusätz­lichen Ausrüstungen, sowie andere Gründe entbinden heliconsult von der Leistungspflicht, sofern diese Gründe von heliconsult nicht zu vertreten sind, für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb des Machtbereiches von heliconsult liegende Um­stände, insbesondere auch die Verweigerung von Flug- und Außenlastgenehmigungen, die Witterungs­lage, Flugunfälle, Schäden am Luftfahrzeug, an des­sen Triebwerken und an der Sonderausrüstung, Ausfall von Piloten und sonstigem notwendigen Perso­nal usw.. In diesen Fällen kann ein Regreßanspruch an heliconsult in keinem Fall geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn heliconsult den Auftrag ver­spätet durchführt. Die Ablehnung der Auftragsdurch­führung wegen Verspätung aus den zuvor genannten Gründen ist durch den Auftraggeber nicht möglich.

heliconsult verpflichtet sich, in derartigen Fällen die eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber ihm zumutbare Unterstützung zu leisten hat.

4.4. Überschreitet eine Behinderung die zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner zurücktreten. heliconsult steht dann die Berechnung der bis zum Eintritt der Behinderung entstandenen Kosten, Flug­kosten und sonstige Kosten, sowie den Kosten für den Rückflug zum Standort des Hubschraubers zu. Andere gegenseitige Ansprüche sind in solchen Fällen ausge­schlossen.

… nach oben

§ 5 – Allgemeine Bestimmungen

5.1. heliconsult ist berechtigt, alle Aufträge nach eigenem Ermessen mit eigenem oder angemietetem Luftgerät und Luftfahrtpersonal durchzuführen. Die Wahl des Einsatzgerätes steht heliconsult frei. heliconsult ist auch berechtigt, die Aufträge an Sub­unternehmer, auch im Namen und Auftrag des Auf­traggebers, weiterzugeben.

5.2. Der Besteller darf seine Rechte, gleich welcher Art, nicht auf Dritte übertragen, es sei denn, heliconsult hat dem Übertrag schriftlich zugestimmt.

5.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechselkla­gen, der Sitz der Firma heliconsult.

heliconsult ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

5.4. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einsatz- und Geschäftsbe­dingungen bleiben abgeschlossene Verträge gültig. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmun­gen entstehenden Lücken sind nach dem wirtschaft­lichen Zweck des Vertrages auszufüllen.

5.5. In allen Fällen gelten die in der Deutschen Ge­setzgebung vorgesehenen Haftungsbeträge als Höchstgrenzen einer Haftung von heliconsult und des von heliconsult eingesetzten Personals, es sei denn, andere relevante internationale Abkommen sehen andere Haftungsgrenzen vor.

5.6. Bei Passagierflügen, auch bei Rundflugveran­staltungen, kommt ein Transportanspruch nur zu­stande, wenn ein Flugticket von heliconsult vorgelegt oder erworben wird. Andere Tickets (Lose etc.) dürfen nur mit Zustimmung von heliconsult ausgegeben werden. Der Auftraggeber oder Ausgeber anderer Tickets haftet heliconsult gegenüber für Flüge, die aufgrund solcher Tickets durchgeführt wurden.

5.7. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

5.8. Alle Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst an den Empfänger oder Käufer über, wenn heliconsult den Eigentumsübergang schriftlich bestätigt hat oder die Ware in voller Höhe bezahlt ist.

… nach oben